Das Sachverständigenbüro Jena, unterstützt Sie kompetent bei der Erfüllung Ihrer Betreiberpflichten nach den Vorgaben der Trinkwasserverordnung

Gefährdungsanalyse (Risikoabschätzung)

Bei Legionellen-Befall oder sonstigen nachteiligen Veränderungen der Trinkwasserqualität

Der Betreiber der Trinkwasser-Installation (UsI – Unternehmer oder sonstiger Inhaber) hat nach aktueller Trinkwasserverordnung bei einer Kontamination mit Legionellen (beim Erreichen des technischen Maßnahmenwerts von 100 KBE/100 ml) unverzüglich auch ohne Anordnung des Gesundheitsamts tätig zu werden. Damit ist gemäß § 51, Abs. 1 TrinkwV die Erstellung einer Gefährdungsanalyse („Risikoabschätzung“) obligatorisch.

§ 51 Abs. 1 TrinkwV Handlungspflichten des Betreibers in Bezug auf Legionella spec.
Wird in einer Trinkwasserinstallation der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert für den Parameter Legionella spec. erreicht, so hat der Betreiber der Wasserversorgungsanlage, in der sich die Trinkwasserinstallation befindet, unverzüglich

  • 1. dies dem Gesundheitsamt anzuzeigen, sofern ihm kein Nachweis darüber vorliegt, dass bereits die Anzeige nach § 53 Absatz 1 durch die zugelassene Untersuchungsstelle erfolgt ist,
  • 2. Untersuchungen zur Klärung der Ursachen durchzuführen; diese Untersuchungen müssen eine Ortsbesichtigung sowie eine Prüfung der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik in der betroffenen Trinkwasserinstallation einschließen,
  • 3. eine schriftliche Risikoabschätzung unter Beachtung der Empfehlung des Umweltbundesamts „Empfehlungen für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung – Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmenwertes für Legionellen“ vom Dezember 2012 (Bundesgesundheitsblatt 2023 S. 188) zu erstellen und
  • 4. unter Beachtung der in Nummer 3 genannten Empfehlung des Umweltbundesamts die Maßnahmen durchzuführen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher erforderlich sind.

Zur Aufklärung der Ursachen für eine Belastung mit Bakterien muss immer eine Ortsbesichtigung durchgeführt und von fachkundigen Sachverständigen überprüft werden, ob und gegebenenfalls welche Gefährdungen für die Nutzer des Trinkwassers aus dieser Installation bestehen.
Die Gefährdungsanalyse ist also ein Instrument zur Abwehr von Gesundheitsgefährdungen und keine reine Auflistung technischer Mängel. 

Bei einer Gefährdungsanalyse geht es also darum, systematisch alle Gefährdungen und möglichen Ereignisse zu ermitteln, die zu einer Gesundheitsgefährdung durch verunreinigtes Trinkwasser führen können.

Das Umweltbundesamt beschreibt in seiner verbindlichen „Empfehlung für die Durchführung einer Gefährdungsanalyse gemäß Trinkwasserverordnung“ vom 14. Dezember 2012 die Mindestanforderungen an Vorgehen und Inhalte von Gefährdungsanalysen sowie an Personen, die als geeignet angesehen werden, Gefährdungsanalysen durchzuführen. 

Die Richtlinie VDI/BTGA/ZVSHK 6023 Blatt 2 beschreibt ausführlich Ablauf, Aufbau, Inhalte und Struktur einer Gefährdungsanalyse. Die Ergebnisse der Gefährdungsanalyse müssen in Gutachtenform dokumentiert werden. Damit soll eine Basis für Beratungen zwischen dem Betreiber der Trinkwasser-Installation, dem Gesundheitsamt und weiteren an Planung, Bau oder Betrieb der Trinkwasser-Installation Beteiligten geschaffen werden. Sie muss logisch strukturiert und für alle Zielgruppen (darunter auch technische Laien in Person vieler Betreiber und Nutzer) verständlich sein und für Fachleute ein nachvollziehbares Ergebnis mit den notwendigen Erläuterungen bieten.

Dabei ist es unerheblich, ob es sich um eine ereignisorientierte (Maßnahmen- oder Grenzwertüberschreitung nach TrinkwV) oder eine systemorientierte (präventive) Gefährdungsanalyse handelt. Die Vorgehensweise ist bei beiden Varianten identisch.
Gutachten und somit auch Gefährdungsanalysen müssen durch den ausführenden Sachverständigen persönlich erstellt werden.