Das Sachverständigenbüro Jena, unterstützt Sie kompetent bei der Erfüllung Ihrer Betreiberpflichten nach den Vorgaben der Trinkwasserverordnung

Festlegung Probenahmestellen

Gemäß § 31 Trinkwasserverordnung haben der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Trinkwasser-Installationen, in denen sich eine Großanlage zur Trinkwassererwärmung befindet, bei gewerblicher oder öffentlicher Tätigkeit geeignete Probenahmestellen vorzuhalten, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Die fachgerechte Festlegung der Probenahmestellen in Bestandsgebäuden für orientierende, insbesondere aber für weitergehende Untersuchungen/Nachuntersuchungen in Trinkwasser-Installationen, hat nicht durch den beauftragten Installateur oder durch den Probenehmer des Labors zu erfolgen, sondern soll bewusst durch hygienisch-technisch kompetentes Personal getroffen werden.

Die systemische Untersuchung von Trinkwasser auf Legionellen gem. Trinkwasserverordnung ist identisch mit der orientierenden Untersuchung nach DVGW W 551 (A) und dient der ersten Beurteilung und ggf. Aufdeckung einer Legionellen-Kontamination in der Trinkwasser-Installation. Das erfordert daher natürlich eine zielgerichtete Vorgehensweise bei der Festlegung der Probenahmestellen.

Die Probennahme erfolgt bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Trinkwasser-Installation. Eine temporäre Erhöhung der Warmwasserspeichertemperatur, Spülungen oder eine Desinfektion der Trinkwasser-Installation vor der Probennahme widersprechen vorsätzlich dem Schutzzweck der Untersuchung nach TrinkwV.